Art. 4 32004R1762
(1)
Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit: Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.
a)
die Mengen und Beträge in EUR, für die im Vormonat Einfuhrdokumente ausgestellt wurden,
b)
die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Ausstellung eines Einfuhrdokuments abgelehnt haben.