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Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen enthält vorübergehende Maßnahmen, damit bei Anwendungen, für die zusätzliche technische Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die weitere Anwendung des Wirkstoffs notwendig ist und es keine wirksamen Alternativen gibt, Alternativen entwickelt werden können.
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission und die Entscheidungen 2001/245/EG , 2002/928/EG und 2006/797/EG der Kommission enthalten Bestimmungen über die…
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission sowie die Entscheidungen 98/270/EG , 2002/928/EG , 2003/308/EG , 2004/129/EG , 2004/141/EG , 2004/247/EG ,…
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie…
Für die Wirkstoffe, die auf der dritten und vierten Stufe des Arbeitsprogramms geprüft werden, wurde der im ersten Erwägungsgrund genannte Zeitraum von zwölf…
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie die Entscheidungen 2002/928/EG der Kommission vom 26. November 2002 über die Nichtaufnahme von Benomyl in Anhang I der…
Die Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.