Erwägungsgrund 1 32005R1335
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, sofern keine Entscheidung getroffen wurde, den betreffenden Stoff nicht in Anhang I aufzunehmen.