Erwägungsgrund 2 32004R1786
Die durch die Ziffern 4 und 5 der Resolution 748 (1992) und durch die Ziffern 3, 4, 5, und 6 der Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen wurden in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates vom 29. November 1993 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen umgesetzt. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 836/99 ausgesetzt.