Erwägungsgrund 4 32004R1786
Die in Ziffer 8 der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Maßnahmen, die durch die Resolution 1506 (2003) nicht aufgehoben wurden, wurden in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 3275/93 umgesetzt; diese Verordnung sollte daher in Kraft bleiben —