Erwägungsgrund 1 32004R1845
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben Italien in Bezug auf die drei Bezeichnungen „Tergeste“, „Miele della Lunigiana“ und „Lucca“ die Eintragung als Ursprungsbezeichnung und Griechenland in Bezug auf die Bezeichnung „Άγιος Ματθαίος Κέρκυρας“ (Agios Mathaios Kerkyras) die Eintragung als geografische Angabe beantragt.