Erwägungsgrund 3 32004R1845
Nach Veröffentlichung der Bezeichnungen im Anhang dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.
Nach Veröffentlichung der Bezeichnungen im Anhang dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.