Erwägungsgrund 5 32004R1921
Im Gemeinsamen Zolltarif ist für dieses Fischereierzeugnis in der Zeit vom 15. Februar bis 15. Juni eines jeden Jahres ein vertragsmäßiger Zollsatz von „null“ vorgesehen, so dass das vorgenannte Zollkontingent in dieser Zeit nicht in Anspruch genommen werden muss.