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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 der Kommission ist die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, eingestellt worden.
Zum Fischfang in den EU-Gewässern berechtigte Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, üben…
Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Schweden zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Tiefseegarnelen in…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 der Kommission ist die Fischerei auf Scholle im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in…
Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, gilt die Polen für 2004…
Die folgenden Gemeinschaftsschiffe sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu…
Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.