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Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Schweden zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, wieder erlaubt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 ist daher aufzuheben —
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 der Kommission ist die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe,…
Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Belgien zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Scholle im…
Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, gilt die Polen für 2004…
In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte…
Aus den Angaben, die die schwedischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der schwedischen Quote für das Kattegat noch eine…
Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.