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Zum Fischfang in den EU-Gewässern berechtigte Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, üben innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV , im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates genannten Gebiets, keine Fischereitätigkeiten aus.
Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens Fischereitätigkeiten ausüben.
Geografische Einschränkungen 1. Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert…
1. Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der…
Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der…
EU-Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, in den norwegischen Gewässern der Nordsee zu fischen, üben im Skagerrak innerhalb von 12 Seemeilen von den…
Die Fangtätigkeit der Schiffe unter der Flagge a) von Norwegen oder von Schiffen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone…
Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.