Erwägungsgrund 1 32004R2080
Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“) zur Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission um bestimmte Angaben in den Sprachen der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen.