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Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 setzen Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchten, spätestens 20 Tage vor Beginn des Wirtschaftsjahres die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, hierüber in Kenntnis.
Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes:…
Um solchen Erzeugerorganisationen so weit wie möglich zu erlauben, in den Genuss der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zu kommen, wobei gleichzeitig…
In die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 werden die folgenden Artikel 3a und 3b eingefügt: Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das…
Aufgrund der festgestellten unterschiedlichen Verwaltungszwänge in den neuen Mitgliedstaaten konnten bestimmte Erzeugerorganisationen von den zuständigen…
Die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wird den Verarbeitungsunternehmen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Zahlungsentscheidung der…
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer bestimmten, in dem Artikel festgesetzten Frist den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.