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Um solchen Erzeugerorganisationen so weit wie möglich zu erlauben, in den Genuss der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zu kommen, wobei gleichzeitig die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung gewährleistet wird, sind für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Vorschriften hinsichtlich der Frist vorzusehen, die die Erzeugerorganisationen bei der Unterrichtung der zuständigen Behörden über ihren Wunsch zur Inanspruchnahme der Beihilfe einhalten müssen.
Aufgrund der festgestellten unterschiedlichen Verwaltungszwänge in den neuen Mitgliedstaaten konnten bestimmte Erzeugerorganisationen von den zuständigen…
Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes:…
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 setzen Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchten,…
In die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 werden die folgenden Artikel 3a und 3b eingefügt: Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das…
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer bestimmten, in dem Artikel festgesetzten Frist den…
In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission ist es erforderlich, den Wortlaut von Artikel 34a der genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.