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Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer bestimmten, in dem Artikel festgesetzten Frist den Zeitpunkt/die Zeitpunkte festlegen, bis zu dem/denen Erzeugerorganisationen mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Kurzzeitverträge schließen können. Damit Erzeugerorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten die zuständigen Stellen über ihren Wunsch unterrichten können, die Beihilfe später in Anspruch zu nehmen, muss der Termin für den Abschluss der Kurzzeitverträge, die sich auf mindestens acht vollständige aufeinander folgende Monate beziehen, jedoch entsprechend neu festgesetzt werden. Eine Neufestsetzung dieses Termins sollte jedoch nicht die erforderlichen Kontrollen gefährden, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durchzuführen sind.
In die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 werden die folgenden Artikel 3a und 3b eingefügt: Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das…
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten…
Um solchen Erzeugerorganisationen so weit wie möglich zu erlauben, in den Genuss der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zu kommen, wobei gleichzeitig…
Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes:…
Aufgrund der festgestellten unterschiedlichen Verwaltungszwänge in den neuen Mitgliedstaaten konnten bestimmte Erzeugerorganisationen von den zuständigen…
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 setzen Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.