Erwägungsgrund 84 32024R1143
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen Schutzes geografischer Angaben sowie die Einführung eines Systems für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.