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Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine.
Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.
Die Einreihung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingeführte Kombinierte Nomenklatur. Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang II Abschnitt 1 festgelegt.
Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.