Erwägungsgrund 1 32006R1870
Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan sieht vor, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird.