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Bricht die Zusammenarbeit mit den Antragstellern ab, so kann die weitere Bewertung unmöglich mit Erfolg weitergeführt und sollte deshalb beendet werden, es sei denn, diese Aufgabe wird von einem Mitgliedstaat übernommen.
In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat bei der Bewertung eines Antrags auf Schwierigkeiten stößt oder in denen Doppelarbeit vermieden werden soll, kann nach dem…
Bei offenkundiger Unausgewogenheit der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Berichterstatter für die Bewertungs- und Beurteilungsarbeiten…
Es muss geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entgegennahme der Anträge mit einem…
Im Anschluss an die Bewertung unterbreitet die Kommission erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung. Stellt die…
Es kann beschlossen werden, einen Bericht erstattenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Wirkstoff durch einen anderen Mitgliedstaat zu ersetzen, wenn a) im…
Die Kommission kann aufgrund der unabhängigen externen Evaluierung im Sinne von Absatz 2 oder wenn sie die Auffassung vertritt, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.