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Die Bewertungsarbeiten sollten auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt werden. In diesem Sinne ist für jeden Wirkstoff ein Bericht erstattender Mitgliedstaat zu ernennen. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat beurteilt gegebenenfalls die Vollständigkeitskontrolle des Antragstellers und prüft und bewertet die übermittelten Informationen. Er übermittelt seine Bewertungsergebnisse an die EBLS und richtet an die Kommission eine Empfehlung zu der Entscheidung, die für den entsprechenden Wirkstoff getroffen werden sollte. Für bestimmte Wirkstoffgruppen empfiehlt es sich, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat eng mit anderen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für diese Gruppe zusammenarbeitet. Für jede Gruppe sollte zur Koordinierung dieser Zusammenarbeit ein Hauptberichterstatter ernannt werden.
die Zuweisung der Bewertung der Wirkstoffe an die Mitgliedstaaten, wobei die Verantwortlichkeiten und die durchzuführenden Arbeiten ausgewogen zwischen den als…
Bericht erstattende Mitgliedstaaten sollten die Entwürfe ihrer Bewertungsberichte über Bewertungen von Wirkstoffen an die EBLS weiterleiten. Diese Entwürfe…
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertet nur Wirkstoffe und erstattet Bericht über sie, bei denen die Vollständigkeit der Unterlagen gemäß Artikel 9…
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat prüft bei allen Wirkstoffen, für die er benannt wurde, die Unterlagen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 und beurteilt die…
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertet nur Wirkstoffe und erstattet Bericht über sie, wenn bei wenigstens einem Satz Unterlagen festgestellt wurde, dass…
Stellt sich bei der erneuten Bewertung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung heraus, daß die Pflichten ungleich auf die Bericht erstattenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.