Art. 12 32004R0273
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.