Erwägungsgrund 2 32004R0490
Im Fall der in Anhang C Teil II zur Richtlinie 70/524/EWG genannten Zusatzstoffe, zu denen auch Mikroorganismen zählen, kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes in Futtermitteln erteilt werden, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in Futtermitteln eine der in Artikel 2 Buchstabe a) der genannten Richtlinie aufgeführten Wirkungen eintritt. Eine derartige vorläufige Zulassung kann für in Anhang C Teil II der Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe für maximal vier Jahre erteilt werden.