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Gemeinsame Anforderungen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren festgelegt. Die gemeinsamen Anforderungen umfassen folgende Punkte: — technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung; — Systeme und Verfahren für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement; — Meldesysteme; — Qualität der Dienste; — Finanzkraft; — Haftung und Versicherungsschutz; — Eigentums- und Organisationsstruktur, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten; — Personal, einschließlich einer angemessenen Personalplanung; — Sicherheit.
Unbeschadet der sich aus Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung ergebenden nationalen Ausgestaltung müssen die…
Flugsicherungsorganisationen sowie Unterstützungsdienstleister, die Dienste nach Absatz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe von…
Flugsicherungsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden auch an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das…
Werden gemeinsame Informationsdienste (common information services — CIS) erbracht, müssen die bereitgestellten Daten die Integrität und Qualität aufweisen, die…
er erfüllt die nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.