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Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ermitteln die Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli jedes Jahres jegliche Überschreitung des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts während des Zwölfmonatszeitraums, das am 31. März desselben Jahres abläuft.
Der einzelbetriebliche Referenzfettgehalt wird für alle Erzeuger um denselben Koeffizienten angepasst, so dass der gewichtete Durchschnitt des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzten Referenzfettgehalt um nicht mehr als 0,1g/kg überschreitet. Die Anpassung wird den Erzeugern vor dem 1. August mitgeteilt und wird ab dem Zwölfmonatszeitraum gelten, das am 1. April desselben Jahres beginnt.
Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EU-Milchquotenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen…
Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über Der…
Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes ein.
In den Fällen gemäß Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben d), e) und f) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird der Referenzfettgehalt mit…
für den durchschnittlichen Fettgehalt gilt in jedem Fall der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgesetzte Grenzwert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.