Erwägungsgrund 2 32007R0445
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Dies gilt jedoch nicht für Bezeichnungen von Erzeugnissen, deren genaue Beschaffenheit sich eindeutig aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt und/oder wenn die Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt wird. Zur Anwendung dieser Regelung sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden.