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Zur Erstellung der in Artikel 8 Absatz 1 für jeden Erzeuger vorgesehenen Abrechnung und gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird der durchschnittliche Fettgehalt der von ihm gelieferten Milch mit dem ihm zugewiesenen Referenzfettgehalt gemäß Artikel 9 Absatz 1 derselben Verordnung verglichen. Ergibt sich eine positive Abweichung, so wird die gelieferte Menge Milch um 0,09 % je 0,1 g zusätzlichen Fettgehalts pro Kilogramm Milch erhöht. Ergibt sich eine negative Abweichung, so wird die gelieferte Menge Milch um 0,18 % je 0,1 g niedrigeren Fettgehalts pro Kilogramm Milch gekürzt. Wenn in Anwendung des Unterabsatzes 3 die angepasste, vom Erzeuger gelieferte Milchmenge weniger als 75 % der tatsächlich gelieferten Milchmenge beträgt und der dem Erzeuger zugewiesene Referenzfettgehalt über 4,5 % liegt, erfolgt die Einzelabrechnung auf der Grundlage der 75 % der tatsächlich gelieferten Menge. Ist die gelieferte Milch in Litern ausgedrückt, so wird die Berichtigung mit 0,971 multipliziert.
Die Mitgliedstaaten setzen die Berichtigung der Lieferungen auf nationaler Ebene gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates fest. ABSCHNITT 3 Direktverkäufe
Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EU-Milchquotenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen…
den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen aa)eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der…
Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes ein.
In Artikel 10 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt: „Wenn in Anwendung des Unterabsatzes 3 die angepasste, vom Erzeuger gelieferte…
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Ergibt sich eine positive Abweichung, so wird die gelieferte Menge Milch um 0,09 % je 0,1 g zusätzlichen Fettgehalts pro…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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