Art. 19 32004R0641
(1)
Die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Schwelle von 0,5 % gilt für genetisch verändertes Material, das in Teil a) des in Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisses aufgeführt ist. Wurde gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein niedrigerer Schwellenwert festgelegt, wird dies in dem Verzeichnis vermerkt.
(2)
Der in Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegte Schwellenwert gilt für jede einzelne Lebensmittelzutat oder für Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, und für Futtermittel und jedes einzelne Futtermittel, aus dem es besteht.