Art. 3 32004R0785
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) Luftfahrtunternehmen ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung; b) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung; c) Luftfahrzeugbetreiber die Person oder Rechtspersönlichkeit, die ständige Verfügungsgewalt über die Nutzung oder den Betrieb eines Luftfahrzeugs hat, jedoch kein Luftfahrtunternehmen ist; die als Eigentümer des Luftfahrzeugs eingetragene natürliche oder juristische Person gilt als Betreiber, es sei denn, sie kann nachweisen, dass eine andere Person das Luftfahrzeug betreibt; d) Flug e) SZR ein Sonderziehungsrecht gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds; f) MTOM das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht (Maximum Take-Off Mass), bei dem es sich um einen für den jeweiligen Luftfahrzeugtyp spezifischen und im Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs angegebenen Wert handelt; g) Fluggast jede Person, die sich mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befindet, mit Ausnahme der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder; h) Dritter jede juristische oder natürliche Person mit Ausnahme der Fluggäste und der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder; i) gewerblicher Flug einen Flug, der zu gewerblichen Zwecken durchgeführt wird.