Erwägungsgrund 7 32024R1787
Die in der Verordnung (EU) 2021/1119 für 2030 festgelegten Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union und die verbindlichen nationalen Emissionsreduktionsziele gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates erstrecken sich auch auf die Methanemissionen. Allerdings gibt es derzeit keinen Rechtsrahmen der Union, der spezifische Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Methanemissionen im Energiesektor vorsieht. Darüber hinaus erfasst die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwar Methanemissionen aus der Raffination von Mineralöl und Gas, aber nicht Methanemissionen aus anderen Tätigkeiten im Energiesektor.