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Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen und gewähren unabhängig von einer genehmigten Beihilferegelung Einzelhilfen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung auferlegt wurden.
Gewähren die Mitgliedstaaten Beihilfen ohne finanzielle Beteiligung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente und unter Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 1…
Unbeschadet zusätzlicher besonderer Berichterstattungspflichten, die aufgrund eines mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 4…
Die Mitgliedstaaten überwachen bei der Gewährung von Beihilfen nach den Kapiteln II, III und IV der vorliegenden Verordnung die Einhaltung der in Artikel 70 der…
Von der jährlichen Berichterstattung werden die gegebenenfalls für die Überprüfung der Frage, ob bei einzelnen Beihilfemaßnahmen das Gemeinschaftsrecht…
Damit die Kommission ihre Pflichten zur Überwachung der Beihilfen erfüllen kann, benötigt sie genaue Angaben der Mitgliedstaaten über Art und Höhe der von ihnen…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben, auf deren Grundlage letztere die Verwendung der Finanzhilfe überprüfen und die Auswirkungen der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.