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Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und auf Antrag der maltesischen Regierung ist es angezeigt, zu beschließen, dass die Organe der Europäischen Union ausnahmsweise und vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs, in maltesischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen. Es ist jedoch angezeigt, eine solche Abweichung nur teilweise zu gewähren und daher Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, davon auszunehmen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 hat der Rat beschlossen, dass die Organe der Europäischen Union abweichend von der Verordnung Nr. 1 ab dem 1. Mai 2004 für…
Abweichend von der Verordnung Nr. 1 sind die Organe der Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren von der Verpflichtung…
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 werden jedoch bis zum Ende der Übergangszeit alle Rechtsakte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in maltesischer…
Demnach sind Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1 auch in Maltesisch abzufassen. Ferner sollte das…
Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1 kann der Rat im Falle von Mitgliedstaaten, die mehr als eine Amtssprache haben, auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaates…
Kontakte zwischen den maltesischen Behörden und den Organen der Europäischen Union haben ergeben, dass es aufgrund der aktuellen Situation bei der Einstellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.