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Mit der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 hat der Rat beschlossen, dass die Organe der Europäischen Union abweichend von der Verordnung Nr. 1 ab dem 1. Mai 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte in maltesischer Sprache abzufassen und sie in dieser Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Abweichend von der Verordnung Nr. 1 sind die Organe der Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren von der Verpflichtung…
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 werden jedoch bis zum Ende der Übergangszeit alle Rechtsakte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in maltesischer…
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und auf Antrag der maltesischen Regierung ist es angezeigt, zu beschließen, dass die Organe der Europäischen Union…
Artikel 3 der Verordnung erhält folgende Fassung: Alle Rechtsakte, die am 30. April 2007 noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sind, werden bis zum…
Demnach sind Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1 auch in Maltesisch abzufassen. Ferner sollte das…
Alle Rechtsakte, die am 30. April 2007 noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sind, werden bis zum 31. Dezember 2008 auch in dieser Sprache…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.