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Registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern werden oft zu nichtkommerziellen Zwecken transportiert; solche Transporte müssen im Einklang mit den übergeordneten Zielen der vorliegenden Verordnung ausgeführt werden. Angesichts der Besonderheiten dieser Bewegungen erscheint es angemessen, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Fälle zuzulassen, in denen registrierte Equiden zur Teilnahme an Wettbewerben, Rennen, kulturellen Veranstaltungen oder zu Zuchtzwecken transportiert werden. Diese Ausnahmen sollten jedoch nicht auf Equiden angewandt werden, die direkt oder über einen Markt oder eine Sammelstelle in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet werden, da solche Equiden nach Artikel 2 Buchstabe d) und Artikel 8 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 90/426/EWG als Schlachttiere zu betrachten sind.
eingetragene Einhufer:Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte…
Die Richtlinie 90/426/EWG legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von lebenden Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für…
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 90/426/EWG erhält folgende Fassung: „(1) Die Equiden müssen unverzüglich — entweder unmittelbar oder über einen zugelassenen…
Wegen der Besonderheiten der Zucht von Equiden und den Folgen für die Behandlung der sie befallenden Krankheiten sollten Equiden unbeschadet der Bestimmungen…
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.…
Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muss unbeschadet etwaiger für die Aufnahme von Equiden bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.