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Der derzeitige Zeitraum von insgesamt höchstens 10 Monaten ab den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgesetzten Meldeterminen bis zur Entscheidung zur Verhängung von Sanktionen wäre mit den geänderten Fristen für die verschiedenen Verfahrensstufen und mit der Möglichkeit, geänderte Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags oder geänderte Inverzugsetzungen nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen, unvereinbar. Der maximale Gesamtzeitraum sollte daher an diese Änderungen angepasst werden.
Um eine harmonisierte Anwendung der Bestimmungen über die Mahnfrist und über die Bedingungen für den Entzug der einzelbetrieblichen Referenzmenge oder der…
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 104 Absätze 7 und 9 des…
Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2…
Da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, um den Rahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Verordnung vorzugeben, sollten die Mitgliedstaaten ab…
Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2…
Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.