Art. 25 32001R1035
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1 . eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(4)
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.