Erwägungsgrund 4 31998R2532
Um bei der Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, erscheint es angebracht, dafür zu sorgen, daß alle übergeordneten und verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Verhängung dieser Sanktionen in einer einzigen Verordnung des Rates enthalten sind. Andere Verordnungen des Rates sehen für gewisse Bereiche bestimmte Sanktionen vor und beziehen sich bei den Grundsätzen und Verfahren hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen auf die vorliegende Verordnung.