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Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte vor allem unter Rückgriff auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung gestärkt werden.
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten…
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 15 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März…
Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, soweit erforderlich, die Modalitäten für die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung…
Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist unbeschadet anderer…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die mit Drittländern im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe ausgetauschten Informationen, wenn dies im Sinne…
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar, sofern sie sich mit spezifischen Vorschriften anderer Regelungen über die gegenseitige Amtshilfe und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.