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Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern, Vorschriften für die eingehende Überwachung des Handels mit diesen Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorzuschreiben. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels zwischen der Union und Drittländern mit bestimmten Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von…
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Erleichterung des Handels bei gleichzeitigem Schutz des…
In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es im Hinblick auf das Hauptziel, also zur Unterbindung der IUU-Fischerei, notwendig und angemessen,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln, die hinsichtlich der pädiatrischen Verwendung untersucht wurden,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht…
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.