Erwägungsgrund 2 32021R0785
Die bisherige Unterstützung derartiger Tätigkeiten auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Programm „Hercule“), geändert und ausgeweitet durch den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Programm Hercule II), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Programm „Hercule III“), hat es ermöglicht, die von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Tätigkeiten zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verstärken.