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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten Zugang zum SIS zu gewähren, um ihnen die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 1999/37/EG zu erleichtern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, da es sich beim SIS um ein gemeinsames Informationssystem handelt, und daher nur auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines gemeinsamen Visa-Informationssystems und die Schaffung einheitlicher Pflichten, Bedingungen und…
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Einrichtung harmonisierter Verfahren für die Erteilung von Zwangslizenzen, die für ein reibungsloses…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf europäischer Ebene vergleichbare und verlässliche Informationen und Daten bereitzustellen, um die Organe der Union…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einrichtung harmonisierter RIS in der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Nachrüstung der in der Gemeinschaft bereits zugelassenen Fahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der harmonisierten Sicherheitsbestimmungen in der gesamten Gemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.