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Sofern es sich bei den in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen nicht um staatliche Stellen handelt, sollte der Zugang zum SIS mittelbar gewährt werden, das heißt über eine der in Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Behörden, die dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass den von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 118 dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen wird.
Das Bundeskriminalamt kann sich bei der Zurverfügungstellung des Zugriffs nach Absatz 1 Satz 2 für die Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, das Bundesamt für…
die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständigen Behörden für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten Zugang zum…
Folgender Artikel wird in Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 eingefügt: (1) Ungeachtet des Artikels 92 Absatz 1, des Artikels 100…
Nach der Anzeige des Diebstahls von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen…
Nach Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 erhalten Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten mit dem Recht, diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.