Erwägungsgrund 1 32005R1160
Artikel 9 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützen und bilateral oder multilateral Informationen austauschen können, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen.