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Die Ausstellung des Überwachungsdokuments erfolgt zwar nach in der Gemeinschaft einheitlichen Bedingungen, sollte aber Aufgabe der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sein.
Das in Absatz 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags…
Das Überwachungsdokument, das von einer der in Anlage IV genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden ausgestellt wird, ist überall in der Gemeinschaft…
Um die Überwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sind die Form und erforderlichenfalls der Inhalt der Bescheinigung und des…
Zur Erleichterung der Datenerhebung sollte die Überführung der unter die vorherige Überwachung fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von der…
Angesichts der vorwiegenden Zuständigkeit der Gemeinschaft, verbunden mit dem Grundsatz der Einheit bei der internationalen Vertretung der Gemeinschaft, sollten…
Ein von einer in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörde ausgestelltes Überwachungsdokument gilt in der gesamten Gemeinschaft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.