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Um einen Überblick über die Entwicklung der Einfuhren von Schuhwaren zu erhalten, ist ferner ein System der nachträglichen, bei den Zollstellen angesiedelten Einfuhrüberwachung für alle Schuhwaren aus Drittstaaten einzuführen. Darunter fallen auch Schuhwaren, für die eine vorherige Überwachung erforderlich ist; wenn das System der nachträglichen Überwachung in vollem Umfang funktioniert, kann die vorherige Überwachung — spätestens am 31. Januar 2006 — eingestellt werden.
Die in Anhang III aufgeführten Schuhwaren unterliegen einem System der nachträglichen statistischen Überwachung.
Die Überführung bestimmter, in Anhang I aufgeführter Schuhwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft…
Die zu erwartenden Auswirkungen sind damit so bedeutsam, dass im Interesse der Gemeinschaft für die Einfuhren bestimmter Schuhwaren mit Ursprung in China eine…
Am 7. Dezember 2004 wurde der Kommission von einigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass es angemessen wäre, Überwachungsmaßnahmen für Schuhwaren gemäß der…
Um den Finanz- und Verwaltungsaufwand für die Ausführer zu verringern und Behörden und Ausführern die Möglichkeit zu geben, die neue Regelung für die…
Die Kontingentierungsregelung für Schuhwaren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.