Erwägungsgrund 1 32005R1183
Angesichts fortbestehender unerlaubter Waffenströme innerhalb der Demokratischen Republik Kongo und in die Demokratische Republik Kongo hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) vom 18. April 2005 erlassen, die unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen vorsieht, die gegen das gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.