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Nach den Artikeln 60 und 301 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, den Kapital- und Zahlungsverkehr und die Wirtschaftsbeziehungen mit Drittländern auszusetzen oder einzuschränken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die auch Einzelpersonen betreffen, die nicht direkt mit der Regierung eines Drittlands in Verbindung stehen, sind erforderlich, um dieses Ziel der Gemeinschaft zu erreichen; nach Artikel 308 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn im Vertrag keine weiteren spezifischen Befugnisse vorgesehen sind —
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation ein…
Der Rat erlässt gemäß Artikel 93 des Vertrags geeignete Richtlinien zur Vervollständigung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und insbesondere zur…
Handelsmaßnahmen gegenüber anderen Staaten werden vom Rat angenommen. Da bei der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Staaten auch handelspolitische…
Der Rat trägt dafür Sorge, dass in die Kooperations- und Assoziierungsabkommen sowie die Vorbeitrittsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und…
Trotz des begrenzten Anwendungsbereichs der Durchführungsmaßnahmen haben solche Maßnahmen Auswirkungen auf den Haushalt, die für einen oder mehrere…
Der Rat kann im Einklang mit der geeigneten im Vertrag vorgesehenen Rechtsgrundlage Anreizmaßnahmen festlegen, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.