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Die Einreihung von „Tonfrequenzgeräten“ in der Verordnung (EG) Nr. 955/98 der Kommission vom 29. April 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur hat zur Einreihung von so genannten „Heimkinosystemen“ in den KN-Code 8543 89 95 geführt. Da solche Einreihungen nicht mit der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Einreihungsauffassung in Einklang stehen, sind sie als unrichtig anzusehen.
Die Einreihung eines Videokonferenzsystems aus verschiedenen Bestandteilen, mit Installationsdisketten, in der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3.…
Die Einreihung eines Plasma-Monitors zur mehrfarbigen Bildwiedergabe, mit Installationsdisketten, in der Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 der Kommission vom 22.…
Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) 1. Tonfrequenzverstärker mit einem eingebauten digitalen Tonsignaldecoder, einem digitalen…
Infolge der Änderungen der Nomenklatur als Anhang des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Warenbezeichnung und Kodierung gemäß der…
In der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind Monitore unter die KN-Codes 8528 51 00 , 8528 59 10 und 8528 59 90…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Verordnungen der Kommission zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.