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Die Einreihung eines Videokonferenzsystems aus verschiedenen Bestandteilen, mit Installationsdisketten, in der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur führte zu Einreihungen des Videokonferenzsystems unter den KN-Code 8517 50 90 und der zwei Installationsdisketten in 8524 91 10 . Da Anmerkung 6 zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geändert wurde und da der HS-Ausschuss sich im Oktober 2004 auf die Auslegung dieser Anmerkung einigte, wird die Verordnung (EG) Nr. 2184/97 nunmehr als nicht korrekt betrachtet.
Die Einreihung eines Plasma-Monitors zur mehrfarbigen Bildwiedergabe, mit Installationsdisketten, in der Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 der Kommission vom 22.…
Die Einreihung von „Tonfrequenzgeräten“ in der Verordnung (EG) Nr. 955/98 der Kommission vom 29. April 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die…
In der Kombinierten Nomenklatur für 2007 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der…
Infolge der Änderungen der Nomenklatur als Anhang des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Warenbezeichnung und Kodierung gemäß der…
In der Kombinierten Nomenklatur für 2006 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Verordnungen der Kommission zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.