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Die Kriterien für die Qualitätsbewertung und der Inhalt der Qualitätsberichte wie erwähnt in Abschnitt 7 der Anhänge I und II zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten legen einen diesem Anhang entsprechenden Qualitätsbericht vor.
Absatz 1 soll für Daten in Bezug auf das erste Referenzjahr 2004 gelten und für alle folgenden Bezugszeiträume.
Der Inhalt und die Bewertungskriterien des in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 geforderten Qualitätsberichts sind im Anhang dieser…
Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte müssen in Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Für den Zweck der vorliegenden Verordnung gelten für die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung…
Die Modalitäten und der Aufbau der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 vorgesehenen Qualitätsberichte werden in Anhang 2 festgelegt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung…
Ab dem Jahr 2025 und beginnend in diesem Jahr legen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vor, der gemäß den im Anhang festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.