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Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 legt die Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen fest.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission das geeignete Format festlegen, in dem die Ergebnisse durch die…
Nach Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 legt die Kommission die Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistiken und den…
Nach Artikel 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission die Spezifikationen in den Anhängen anpassen.
Zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten ebenfalls von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.